Anwendungsbereich kantonale Datenschutzgesetze versus Bundesdatenschutzgesetz
Anwendungsbereich kantonales Datenschutzgesetz versus Bundesdatenschutzgesetz Schweiz
Das Datenschutzgesetz der Schweiz gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und Private. Ausnahmen bestehen für Institutionen, welche ausschliesslich aufgrund eines Leistungsvertrags eines Kantons oder einer Gemeinde tätig sind. In diesem Fall unterstehen diese dem kantonalen Datenschutzrecht. Geht ihr Leistungsangebot aber über einen derartigen Leistungsauftrag hinaus (gemischte Angebotssituation), ist das DSG integral auf die gesamte Tätigkeit anwendbar.
Auswirkung
In der Realität ist die Unterscheidung zwischen „kantonalen oder kommunalen Leistungsauftrags“ und „gemischten“ Angeboten schwierig und selten wirklich trennbar. Die Unterscheidung zwischen Institutionen mit „kantonalen oder kommunalen Leistungsauftrags“ und „gemischten“ Angeboten ergibt zudem in der Praxis keinen Sinn, da die Rechte von Personen schweizweit dieselben sein müssen. Ansonsten müssten Institutionen je nach Wohnort des Patienten, Klienten oder Mitarbeiters unterschiedliche Personenrechte garantieren. Der Angemessenheitsbeschluss der EU gilt ebenfalls für die Schweiz und nicht für einzelne Kantone. Wir empfehlen daher eine Orientierung am Bundesdatenschutzgesetz als Basis, mit Berücksichtigung der kantonalen Besonderheiten.
Für unsere Kunden aus Graubünden
Das kantonale Datenschutzgesetz Graubündens verweist bezüglich der Rechte und Pflichten zur Gänze auf das Bundesdatenschutzgesetz. Lediglich die Kameraüberwachung wird explizit im KDSG geregelt. Eine Revision des KDSG GR ist gemäss Aussage des Datenschutzbeauftragten in nächster Zeit nicht zu erwarten. Daher können Institutionen aus Graubünden das DSG als Rechtsgrundlage heranziehen.